Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) der HanSen Ovis GmbH
1. Geltung der Bedingungen
1. 1. Unsere nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge mit Kaufleuten und Nichtkaufleuten über die Lieferung von Waren, die wir in unseren Katalogen zum Kauf anbieten. Sie werden im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten unter den Voraussetzungen des § 2 AGBG bei Vertragsabschlüssen genannter Art grundsätzlich zum Vertragsbestandteil gemacht.
1. 2. Abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung. Gegenbestätigung des Käufers mit abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen.
1. 3. Soweit diese AGB keine Regelungen enthalten, richtet sich der Vertragsinhalt nach den in Österreich geltenden gesetzlichen Vorschriften.
2. Vertragsabschluss
2. 1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. An seinen Auftrag ist der Besteller bis zur Ablehnung durch uns, längstens jedoch bis zum Ablauf einer Annahmefrist von 8 Wochen, gebunden. Der Vertrag kommt mit unserer Auftragsbestätigung und entsprechend deren Inhalt oder durch Lieferung bzw. Leistung innerhalb der Annahmefrist zustande.
2. 2. Unsere Außendienstmitarbeiter sind nur zur Entgegennahme von Bestellungen, nicht zum Abschluss von Kaufverträgen ermächtigt.
2. 3. Individualabreden über Lieferzeitvereinbarungen, Preisvereinbarungen, Eigenschaftszusicherungen und Abweichungen von unseren AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Erfordernis kann nicht verzichtet werden.
2. 4. Form-, Farb- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur annähernd und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3.Lieferung
3. 1. Mit dem Abschluss eines Kaufvertrages verpflichten wir uns, dem Käufer die Kaufsache innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zu liefern. Ist keine Lieferfrist bestimmt, gilt eine solche von 2-4 Wochen, gerechnet ab Vertragsabschluss, als vereinbart.
3. 2. Die Lieferung erfolgt innerhalb Österreichs ab einem Auftragswert von € 550,- ohne MwSt. pro Lieferanschrift und Liefertermin frei Haus auf Gefahr des Käufers. Bei Aufträgen unter € 550,- ohne MwSt. erfolgt die Lieferung unfrei. Für Lieferungen in das Ausland ist der Versand ab Werk. Ausgenommen ist Deutschland. Bei Sendungen ab einem Nettoauftragswert von € 900,00 erfolgt die Lieferung frei Haus, darunter beliefern wir gegen Berechnung von € 14,50 pro Paket die Frachtkosten.
3.3 Bei Ausverkaufsposten-Preisen und Spezial-Sonderpreisen, die von unseren normalen Katalogpreisen abweichen, erfolgt die Lieferung generell unfrei ab Werk Seeham/Salzburg
3. 4. Der Mindestauftragswert für Neukunden beträgt € 250,00 vor MwSt. Bei Kleinsendungen unter einem Nettowarenwert von € 70,00 werden Bearbeitungsgebühren von € 3,50 berechnet.
3. 5. Verpackung wird nicht berechnet und auch nicht zurückgenommen.
3. 6. Ist die Lieferung bei Sonderanfertigung davon abhängig, dass uns der Käufer vorher Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dergleichen zur Verfügung stellt, so beginnt der Lauf der Lieferfrist erst mit dem Tage des vollständigen Zugangs dieser Unterlagen.
3. 7. Bei Berücksichtigung von Änderungswünschen oder Ergänzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
3. 8. Liegt Liefer- oder Leistungsverzug von uns vor und macht der Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 326 BGB geltend, so wird unsere Haftung, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, auf 10% des Auftragswertes beschränkt. Dasselbe gilt im Fall von uns verschuldeter Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers einschließlich der Schadensersatzansprüche aus Folgeschäden.
4. Preise
4. 1. Die in unseren Preislisten, Prospekt und Werbeschriften genannten Preise sind stets freibleibend und gelten erst bei schriftlicher Auftragsbestätigung als vereinbart.
4. 2. Unsere Preise verstehen sich in EURO netto ohne Mehrwertsteuer. Für die Berechnung gelten die am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Katalogpreise.
5. Erfüllungsort
5. 1. Gerichtsstand und Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Käufers ist 5020 Salzburg.
5. 2. Erfüllungsort für unsere Lieferverpflichtung ist Seeham/Salzburg.
6. Gewährleistung
6. 1. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, steht dem Käufer bzw. Besteller uns gegenüber anstelle der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nur ein Anspruch auf Nachbesserung und soweit dieser unmöglich ist, ein solcher auf Ersatzlieferung zu. Erst dann, wenn die Nachbesserung beim zweiten Versuch oder die erste Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist, kann der Käufer bzw. Besteller nach seiner Wahl die Herabsetzung des vereinbarten Preises oder die Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen.
6. 2. Die Feststellung von Mängeln hat der Auftraggeber uns innerhalb von 6 Tagen nach Anlieferung schriftlich durch Einsendung unseres Reklamationsscheins anzuzeigen, sonst gilt die Lieferung bzw. Leistung als genehmigt.
6. 3. Weitere Ansprüche des Auftraggebers insbesondere auf Schadensersatz auch wegen Folgeschäden werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
7. Fälligkeit des Kaufpreises
7.1. Der Kaufpreis für gelieferte Ware wird, wenn keine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen ist, grundsätzlich an demjenigen Kalendertag fällig, wie dies auf der Rechnung ausgewiesen wird.
7. 2. Für die Feststellung der rechtzeitigen Leistung des Kaufpreises kommt es nicht auf den Tag der Absendung, sondern auf den des Zahlungseinganges bei uns an.
7. 3. Bei Zahlung innerhalb einer Frist von 30 Tagen, gerechnet ab dem Rechnungsdatum, auf den in Rechnung gestellten Kaufpreis ist der Betrag fällig, unter der Voraussetzung, dass sich der Käufer mit der Bezahlung anderer, fälliger Rechnungen nicht in Verzug befindet.
Lieferung per Vorauskassa.
Lieferungen per Bankeinzug 30 Tage netto.
Lieferungen per Bankeinzug innerhalb von 8 Tagen gewähren wir 2 % Skonto
7. 4. Die Überschreitung des vereinbarten Zahlungsziels hat zur Folge, dass die vereinbarte Stundung für alle übrigen Rechnungen verfällt. Dies gilt sowohl im Falle der Konkurs- oder Vergleichseröffnung sowie bei Scheck- und Wechselprotesten.
7. 5. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers.
8. Fälligkeitsverzinsung
8. 1. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, für ihre gegenseitigen, durch Kaufvertrag begründeten vermögensrechtlichen Ansprüche und solche aus Scheck und Wechselverpflichtungen vom Tage der Fälligkeit an, Zinsen in Höhe der banküblichen Sollzinsen, mindestens jedoch 8% für das Jahr zu fordern.
8. 2. Die Zinspflicht entfällt,
a. solange die fällige Forderung gestundet ist,
b. wenn der Gläubiger unter den Voraussetzungen der § 293 ff BGB in Annahmeverzug gerät ($ 301 BGB)
c. wenn der Schuldner bei Geldleistung zur Hinterlegung berechtigt war und den Betrag hinterlegt hat.
8. 3. Wird eine fällige Forderung nachträglich gestundet, so wird hierdurch die Pflicht zur Entrichtung von Zinsen nicht beseitigt.
9. Eigentumsvorbehalt
9. 1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers.
9. 2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
9. 3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 9. 5. auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen.
9. 4. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.
9. 5. Der Käufer tritt hiermit die Forderung einschließlich etwaiger Saldoforderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
9. 6. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers bzw. bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.
9. 7. Übersteigt der Fakturenwert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen Forderungen (einschließlich Nebenforderungen, z. B. Zinsen, Kosten) insgesamt um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
10. Aufrechnung
Gegen unsere Kaufpreisansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
11. Gerichtsstandsvereinbarung
11.1. Für die gegenseitige Geltendmachung einzelner durch Kaufvertrag begründeter vermögensrechtlicher Ansprüche, insbesondere von Kaufpreisansprüchen und solchen aus Scheck- und Wechselverpflichtungen wird nach der Wahl des Klägers die sachliche und örtliche Zuständigkeit das Landesgericht 5020 Salzburg vereinbart. Diese Vereinbarung gilt uneingeschränkt nur insoweit, als beide Vertragspartner Vollkaufleute sind und kein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
11.2. Fehlt einem der Vertragspartner die Vollkaufmannseigenschaft, so gilt Abs. 11.1. für folgende Fälle als ausdrücklich vereinbart:
a. dass der Käufer seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung im Ausland oder in einem der Vertragsstaaten der EU hat;
b. dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Vertragspartei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich in Österreich verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.